Belegeinsicht
23. Juli 2021
Grundsteuer
23. Juli 2021

Im Rahmen der Belegeinsicht erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen.

Der Mieter muss sich auf eingescannte Daten verweisen lassen, wenn das vom Vermieter gewählte Scanverfahren zur Dokumentenspeicherung und -verwaltung fälschungssicher ist.

In der Regel ist dem Mieter der gesamte Dienstleistungsvertrag vorzulegen, sofern aus ihm umlagefähige/umgelegte Betriebskosten abgeleitet werden.

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2020, 418 HKO 117/18, ZMR 2020, 957