Zur Frage, ob die Schriftform für einen befristeten Mietvertrag auch dann gewahrt ist, wenn die Mietfläche durch eine Nachtragsvereinbarung verändert wird.
Jede Erweiterung oder Beschränkung der Mietfläche führt zu Veränderungen beim Vertragsverhältnis im Übrigen etwa mit Blick auf die Gewährleistungspflicht des Vermieters oder den Umfang der Nebenkosten. Steht diese Änderungsvereinbarung in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten aus der Ursprungsvereinbarung, so ist von einer den Gesamtvertrag erfassenden fehlenden Schriftform auszugehen, wenn die Änderungsvereinbarung nicht formwirksam unterzeichnet wurde.
OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 1 U 83/18, ZMR 2020, 25