Ansprüche wegen Ersatz von Kosten einer Notmaßnahme oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich gegen den Verband „WEG“.
Ansprüche wegen verzögerter oder vereitelter Instandsetzung des Estrichs und der Fußbodenheizung richten sich nur gegen die zur betreffenden Untergemeinschaft gehörenden Sondereigentümer, wenn die Instandsetzungspflicht ihnen nach der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung obliegt.
Die bei der Instandsetzung des Estrichs zu zerstörenden Heizschleifen der Fußbodenheizung sind auf Kosten der Untergemeinschaft zu ersetzen, egal ob sie gemeinschaftliches oder Sondereigentum sind.
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2017, 25 S 55/16