Ein Wohnungseigentümer (zugleich Kommanditist der als Vertragspartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auftretenden GmbH & Co KG) ist analog § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft (hier: GmbH & Co KG) jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Komplementär-Gesellschaft (hier: GmbH) mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. Als Geschäftsführer der Komplementärin führt der Wohnungseigentümer auch die Geschäfte der GmbH & Co KG, d.h. des Vertragspartners.
BGH, Urteil vom 13. 01. 2017, V ZR 138/16, ZMR 2017, 415