Sieht die Gemeinschaftsordnung abweichend von dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs.2 Satz 1 WEG ein anderes Stimmgewicht (zB MEA; Einheiten oder Wohnfläche) vor, so kommt dies auch für die Berechnung der Stimmen-mehrheit beim Beschluss über die Änderung des Kosten-verteilerschlüssels gemäß § 16 Abs.3 WEG zum Tragen (a. A. jedenfalls bisher Häublein ZfIR 2012, 249, 250; Merle in Bärmann § 25 Rn.30).
BGH, Urteil vom 10. 7. 2015, V ZR 198/14, ZMR 2015, 876 = ZfIR 2015, 770 mit Anm. Abramenko