Bei der „selbst bewohnten“ Wohnung des Vermieters im Gebäude kann es sich auch um eine Zweitwohnung handeln, aber wegen des Schutzzwecks der Regelung in § 573a BGB ist eine Nutzungsintensität zu verlangen, die die Gefahr erhöhter Spannungen möglich erscheinen lässt.
Eine Nutzung im Umfang (3 Tage alle 2 Monate) ist für die Kündigungsprivilegierung nach § 573a BGB nicht ausreichend.
LG Traunstein, Urteil vom 03.05.2023, 3 S 2451/22, ZMR 2024, 32