1. An die Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Beleidigungen und der unberechtigte Vorwurf strafbaren Verhaltens gegen den Vermieter rechtfertigen bei einem psychisch kranken Mieter nicht ohne Weiteres eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.
LG Krefeld, Urteil vom 01.03.2023, 2 S 27/22, ZMR 2023, 709