Kündigung; Pflichtverletzung des Vermieters

Kündigungssperre
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Kündigung wegen falscher Äußerungen
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Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages gem. § 543 BGB kann seine Grundlage in jedweder Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag haben. Beweisbedürftig ist lediglich eine strittige erhebliche Tatsache (hier: Fehlerhaftigkeit der Schaltung der Elektroanlage), nicht aber der gem. § 138 Abs. 4 ZPO zugestandene substantiierte Sachvortrag des Mieters. Dem Vermieter war vorzuwerfen, dass er nach Kenntnisnahme von dem Umstand, dass der Stromverbrauch der Klimaanlage des Mitmieters im Objekt, nämlich des Tattoo-Studios im Hinterhaus, über den Stromabnehmer des kündigenden Mieters in der Elektroanlage des Mietobjektes lief, diesem Zustand nicht abhalf, sondern untätig blieb.

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2023, 5 U 1239/22, ZMR 2023, 626 f.