Ein zur ordentlichen Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – berechtigendes Interesse des Vermieters liegt vor, wenn der Mieter sich sowohl in einem Telefonat als auch mit Emails gegenüber einer Mitarbeiterin des Vermieters herabwürdigend über Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen geäußert hatte und seinen Standpunkt dahingehend verdeutlichte, dass auch der künftige Einsatz von Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen von Sanierungsarbeiten von ihm nicht wortlos hingenommen würde.
Diese Äußerungen überschreiten die Grenzen dessen, welche auch eine am Wirtschaftsleben teilnehmende Partei bei ihren Geschäftsbeziehungen dauerhaft hinnehmen muss, ohne die Äußerung zum Anlass zu nehmen, diese Geschäftsbeziehung zu beenden. Missachtende Äußerungen werden nicht dadurch relativiert, dass die sie aussprechende Person selbst unter einer Behinderung leidet.
LG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2022, 6 S 121/22, ZMR 2023, 368