Zu erstattende Kosten des im Prozess obsiegenden Wohnungseigentümers sind als Kosten der Verwaltung auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen. Die der Gemeinschaft (GdWE) entstehenden Kosten werden grundsätzlich auf alle Wohnungseigentümer nach MEA umgelegt, unabhängig davon, ob der einzelne Wohnungseigentümer an der Kostenentstehung beteiligt war (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 16 Rn. 32; Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 16 Rn. 62R; MHdB WEG-R/Breiholdt § 20 Rn. 230; Jennißen/Jennißen, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 132, 136, a.A. Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 102).