Die Prozessführungsbefugnis einer GdWE, die sich aus einem vor dem 1.12.2020 gefassten Vergemeinschaftungsbeschluss bzgl. eines werkvertraglicher Anspruchs auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) ergibt, besteht auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der GdWE in § 9a Abs. 2 WEG fort.