Eine bloß körperliche Immobilität des Sondereigentümers rechtfertigt nicht die Anwesenheit eines Dritten auch während der Eigentümerversammlung (LG Dortmund ZMR 2024, 50). Ein Bedürfnis dafür, dass die Begleitperson auch während der Versammlung anwesend bleibt, ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn der Eigentümer erhebliche Schwierigkeiten bei der Fortbewegung, beim Sprechen und beim Anfertigen von Notizen, bei der Einstellung seines Hörgerätes hat, d.h. bedingt durch Schlaganfälle nur eingeschränkt schreiben und sich artikulieren kann.
Wenn in der Einladung eine Vertretungsmöglichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist dieser Ladungsmangel nicht kausal für gefasste Beschlüsse, wenn der betroffene Wohnungseigentümer sich anderweitig vertreten ließ und der Vertreter sich an Diskussionen und Abstimmungen beteiligte, weil dies als konkludenter Verzicht auf die Rüge des Verfahrensmangels anzusehen ist.