Ein Negativbeschluss entfaltet gegen eine erneute Beschlussfassung über denselben Gegenstand keine Sperrwirkung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für dessen Anfechtung folgt in der Regel aber daraus, dass ein Wohnungseigentümer durch einen Negativbeschluss in seinem Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 18 Abs. 2 WEG – das auch bei Negativbeschlüssen Platz greift – verletzt wird.
Unerheblich ist es für die Beschlussersetzungsklage, ob bereits bei der vorausgegangenen Ablehnung des Beschlussantrags und zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand.
Wenn eine Baubeschreibung in die Teilungserklärung aufgenommen worden ist, so gilt sie als Vereinbarung im Verhältnis der Wohnungseigentümer, deren Einhaltung nach § 18 Abs. 2 WEG beansprucht werden kann.
LG München I, Urteil vom 20.10.2022, 36 S 1546/22, ZMR 2023, 405