Der weite, dabei aber klare Begriff der „Neufassung“ in der Ladung lässt jede – abweichende – Entscheidung vom bisherigen Kostenverteilungsschlüssel zu.
Ein sachlicher Grund im engeren Sinne ist für die Änderung des Verteilerschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen nicht erforderlich. Die Abänderung setzt weder schwerwiegende Gründe noch eine Unbilligkeit voraus.
Die Auslegung des Begriffs „Erneuerung“ meint nur die spätere Erneuerung bereits fertig-/hergestellter Bauteile und nicht auch die erstmalige Herstellung im Fall eines Baumangels.