Anmietung eines Rauchwarnmelders
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Belegeinsicht
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Die Formularklausel im Hamburger Mietvertrag lautend:

„Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter denjenigen Anteil an den vereinbarten Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung, den die Einzelabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters vorgibt, sofern der Mieter hierdurch nicht grob unbillig benachteiligt wird. Daneben trägt er die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z.B. Grundsteuer).“

ist wirksam.

Diese mietvertragliche Regelung verweist nur auf den Kostenverteilerschlüssel innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einwendungen des Mieters gegen die Werte und das Zahlenwerk der Jahresabrechnung nach § 28 WEG bleiben möglich (vgl. LG Darmstadt, ZMR 2016, 444; BGH, ZMR 2017, 630).

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 02.01.2018, 532 C 130/17, ZMR 2018, 677