Überwälzung der Betriebskosten auf den Mieter

formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung
23. Juli 2021
Mehrbelastungsklausel
23. Juli 2021

Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.

BGH, Urteil vom 28.10.2020, VIII ZR 230/19, ZMR 2021, 209