Der in einer öffentlich zugänglichen Gruppe auf Facebook abgesetzte Kommentar eines gewerblichen Mieters „Entmieten … durch Vergasen ….“ stellt eine schwere Beleidigung und Verleumdung des Vermieters bzw. seiner Repräsentanten dar, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und deshalb eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter hierdurch den Holocaust verharmlosen wollte.
LG München I, Urteil vom 21.12.2020, 31 O 5646/18, ZMR 2021, 232