falsche Mieterselbstauskunft
23. Juli 2021
wahrheitswidriger Prozessvortrag
23. Juli 2021

Äußerungen einer Mieterin im Räumungsprozess wie z.B. „Ausführungen der Anwälte der Vermieterin seien schlicht abwegig“, sie „hielten der Überprüfung durch einen halbwegs gebildeten juristischen Laien nicht stand“ und die vorgelegten Dokumente „seien eine weitere arglistige Täuschung bzw. ein weiterer versuchter Prozessbetrug“ stellen allesamt Äußerungen mit Sachzusammenhang zu prozessual erheblichen Fragen dar und sind keine Schmähkritik, weshalb sie noch keine ordentliche Kündigung rechtfertigen (zum „Beleidigungsspiegel“ vgl. Riecke, ZMR 2014, 941).

AG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019, 40b C 223/16, ZMR 2020, 659