ordentliche Zahlungsverzugs-Kündigung

Zahlungsverzug
23. Juli 2021
Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB
23. Juli 2021

Nicht nur eine fristlose, sondern auch eine ordentliche Zahlungsverzugs-Kündigung wird durch die Zahlung des Jobcenters innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam (a.A. bereits BGH, ZMR 2005, 356).

Nicht nachzuvollziehen sei, warum der Mieter in derartigen Fällen gegenüber einer ordentlichen Kündigung weniger geschützt werden sollte als gegenüber einer fristlosen Kündigung. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beseitige die Wirksamkeit aller Zahlungsverzugs-Kündigungen selbst. Ein anderes Ergebnis bedeutet einen Wertungswiderspruch, und zwar auch mit sozialrechtlichen Regelungen.

LG Berlin, Urteil vom 30.03.2020, 66 S 293/19, ZMR 2020, 504 (Revision zugelassen)