Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings fallen, auch soweit sie die Instandhaltung betreffen, nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen (Lammel, HeizkV, 4. Aufl., § 7 Rn. 124).
Soweit die Offenlegung der „Gesamtkalkulation“ des Contractors begehrt wird, besteht darauf grundsätzlich kein Anspruch (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 145/10, WuM 2011, 219).
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2020, 10 U 21/19, ZMR 2021, 264