Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen (amtlicher Leitsatz).
Durch Beschluss können den (betroffenen) Sondernutzungsberechtigten die Herstellungs- und Folgekosten der von ihnen angestrebten baulichen Veränderungen deklaratorisch per Beschluss (nochmals) auferlegt werden. Solche Beschlüsse sind unbedenklich, wenn sie eine klarstellende Funktion haben und keine Zweifel an der Rechtslage aufkommen lassen.
BGH, Urteil vom 28. 10. 2016, V ZR 91/16, ZMR 2017, 256