Wenn eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband; § 10 Abs.6 WEG) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: 13.03.2013) über das Vermögen eines Sondereigentümers, aber nach Anordnung der Zwangsversteigerung für das Sondereigentum des Schuldners sowie Kenntnis des WEG-Verwalters hiervon (hier: am 24.02.2011) im Wege der Zwangsvollstreckung noch Wohngelder beitreibt (hier: 16 Ratenzahlungen) ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu bejahen; die vollstreckten Beträge sind an den Insolvenzverwalter auszukehren.
LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2017, 318 S 48/16