Werden von einer Instandsetzungsmaßnahme, die weitgehend die wirtschaftlich nach der Gemeinschaftsordnung getrennt zu behandelnde Untergemeinschaft betreffen, 22 qm der zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche durch Erdaushub betroffen, so ist nicht von einer nur völlig untergeordneten Betroffenheit der Gesamtgemeinschaft auszugehen.
Unschädlich ist, dass bei Alleinbetroffenheit durch Baumaßnahmen der nach der Gemeinschaftsordnung getrennt zu behandelnden Untergemeinschaft, im Außenverhältnis die Gesamtgemeinschaft haftet.
LG München I, Urteil vom 01.02.2017, 1 S 7364/16, ZMR 2017, 328