Ist der Mietvertrag durch Vereinbarung in der Weise geändert worden, dass die Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung mit einer Einbauküche auszustatten, zumindest für den Zeitraum, in dem der Mieter eine von ihm selbst angeschaffte Kücheneinrichtung nutzt, entfallen ist, so kann der Mieter bei Diebstahl der Kücheneinrichtung nicht mindern.
BGH, Urteil vom 13. 4. 2016, VIII ZR 198/15