Bestimmtheitsgrundsatz; Berechenbarkeit der Abrechnungsspitze
18. Juni 2017
Genehmigung der Jahresabrechnung, Streitwert und Rechtsmittelbeschwer
18. Juni 2017

Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt.

Auf das spätere Verhalten des Anfechtenden kann es nicht ankommen, denn es muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkennbar sein, welche Beschlüsse angefochten wurden.

BGH, Beschluss vom 16. 02. 2017, V ZR 204/16, ZMR 2017, 494